BFH - Beschluss vom 02.12.2008
VII B 122/08
Normen:
GG Art. 5 Abs. 3; FGO § 51; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 602
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 21/07

Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrags wegen Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 51 Finanzgerichtsordnung; Bindungswirkung der Schutzwirkung des in Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) eingeräumten Freiheitsrechts auch für die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte; Möglichkeit der Herleitung völliger Steuerfreiheit für jede künstlerische Betätigung; Vorliegen einer Gehörsverletzung aufgrund der Ablehnung der Übersendung von Akten an ein anderes Gericht durch das Gericht mit überzeugender Begründung

BFH, Beschluss vom 02.12.2008 - Aktenzeichen VII B 122/08

DRsp Nr. 2009/3460

Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrags wegen Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 51 Finanzgerichtsordnung; Bindungswirkung der Schutzwirkung des in Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) eingeräumten Freiheitsrechts auch für die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte; Möglichkeit der Herleitung völliger Steuerfreiheit für jede künstlerische Betätigung; Vorliegen einer Gehörsverletzung aufgrund der Ablehnung der Übersendung von Akten an ein anderes Gericht durch das Gericht mit überzeugender Begründung

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 3; FGO § 51; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I.