BFH - Beschluss vom 08.11.2013
X S 41/13 (PKH)
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 366

Rechtsmissbräuchlichkeit eines erneut ohne Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereichten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BFH, Beschluss vom 08.11.2013 - Aktenzeichen X S 41/13 (PKH)

DRsp Nr. 2014/259

Rechtsmissbräuchlichkeit eines erneut ohne Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereichten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

NV: Der wiederholte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist rechtsmissbräuchlich, wenn wiederum die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt werden.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe

I. Der Senat hat durch Beschluss vom 10. April 2013 einen Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Entschädigungsklageverfahren (X K 4/12) abgelehnt (X S 5/13 (PKH), BFH/NV 2013, 971), da der Antragsteller die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht hatte. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller erneut PKH für dieses Verfahren. Eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat er wiederum nicht eingereicht. Er ist der Ansicht, dass ihm PKH schon deshalb zu gewähren sei, weil Prozessbetrug vorläge.

II. 1. Der erneute Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Er ist rechtsmissbräuchlich.