Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10. Mai 1954 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 18. Dezember 1953 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagten verurteilt sind, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 1951 bis zum 15. August 1965 zusätzlich zu den von ihnen anerkannten Rentenbeträgen in Höhe von 51,70 DM monatlich weitere 7,80 DM zu zahlen.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den weitergehenden Anspruch der Klägerin und die Kosten des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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