BGH - Urteil vom 30.11.1955
VI ZR 211/54
Fundstellen:
DB 1956, 522 (Volltext mit amtl. LS)
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.12.1953
OLG Hamburg, vom 10.05.1954

Rechtsmittel

BGH, Urteil vom 30.11.1955 - Aktenzeichen VI ZR 211/54

DRsp Nr. 2012/12060

Rechtsmittel

Rentenmehrbeträge, die dem Geschädigten auf Grund des Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 29. April 1952 gewährt werden, muß der Schädiger, soweit sie sich im Rahmen des von ihm zu ersetzenden Schadens halten, dem Versicherungsträger - im Gegensatz zu Mehrzahlungen auf. Grund von Systemänderungen des Gesetzes (BGH LM § 1542 RVO - 9 = VersR 1954, 537 und BGH VersR 1955, 393) - auch dann erstatten, wenn der Geschädigte hinsichtlich des ihm entstandenen Schadens vor Eintritt der Rentenerhöhung mit dem Schädiger einen Abfindungsvergleich abgeschlossen hat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10. Mai 1954 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 18. Dezember 1953 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagten verurteilt sind, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 1951 bis zum 15. August 1965 zusätzlich zu den von ihnen anerkannten Rentenbeträgen in Höhe von 51,70 DM monatlich weitere 7,80 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den weitergehenden Anspruch der Klägerin und die Kosten des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand: