BFH - Beschluß vom 18.03.1992
XI B 39/91
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 3, § 128 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1203
BFHE 167, 297
BStBl II 1992, 624
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Vorsitzenden im Aussetzungsverfahren

BFH, Beschluß vom 18.03.1992 - Aktenzeichen XI B 39/91

DRsp Nr. 1996/11401

Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Vorsitzenden im Aussetzungsverfahren

»Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden im Aussetzungsverfahren ist nur die Anrufung des Gerichts, nicht aber die Beschwerde gegeben.«

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 3, § 128 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Einkommensbesteuerung des Antragstellers und Beschwerdegegners (Antragsteller) für 1978 und 1980 darüber, ob durch die Veräußerung von fünf im Rahmen von Bauherrenmodellen errichteten Objekten die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels gegeben sind. Auf Antrag des Antragstellers wurde durch Beschluß des Vorsitzenden vom 27. März 1991 die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide insoweit ausgesetzt, als ihnen Gewinne aus gewerblichem Grundstückshandel in Höhe von 109.368 DM im Jahre 1978 und 34.894 DM im Jahre 1980 zugrundeliegen. Die Beschwerde wurde zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung der Urschrift heißt es außerdem: "Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden. Für den Fall, daß die Anrufung des Gerichts unterbleibt, ist die Beschwerde gegeben." Die vom Finanzgericht (FG) dem Bundesfinanzhof (BFH) zugesandte Fotokopie des Beschlusses enthält demgegenüber eine Rechtsmittelbelehrung ausschließlich hinsichtlich der Beschwerde.