BGH - Beschluss vom 12.04.2018
V ZB 212/17
Normen:
ZPO § 727; ZPO § 750 Abs. 1 S. 1; ZPO § 800 Abs. 1; ZVG § 83 Nr. 6;
Fundstellen:
MDR 2018, 1275
NotBZ 2018, 422
WM 2018, 1222
ZVI 2018, 400
Vorinstanzen:
AG Solingen, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 64/15
LG Wuppertal, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 122/17

Rechtsnachfolgeklausel durch die im Grundbuch eingetragene dingliche Unterwerfungserklärung hinsichtlich Entbehrlichkeit; Vollstreckung aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld gegen den späteren Eigentümer des Grundstücks

BGH, Beschluss vom 12.04.2018 - Aktenzeichen V ZB 212/17

DRsp Nr. 2018/8151

Rechtsnachfolgeklausel durch die im Grundbuch eingetragene dingliche Unterwerfungserklärung hinsichtlich Entbehrlichkeit; Vollstreckung aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld gegen den späteren Eigentümer des Grundstücks

Die im Grundbuch eingetragene dingliche Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO macht, wenn die Vollstreckung aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld gegen den späteren Eigentümer des Grundstücks betrieben werden soll, eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO nicht entbehrlich.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 15. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 107.000 € für die Gerichtsgebühren und 220.000 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1.

Normenkette:

ZPO § 727; ZPO § 750 Abs. 1 S. 1; ZPO § 800 Abs. 1; ZVG § 83 Nr. 6;

Gründe

I.