BGH - Urteil vom 19.11.2008
IV ZR 293/05
Normen:
AHaftpflichtVB (AHB) § 5 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 229
DAR 2009, 85
MDR 2009, 260
NJ 2009, 118
NJW-RR 2009, 382
VRS 116, 58
VersR 2009, 106
zfs 2009, 162
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 9/05
LG Kiel, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 431/03

Rechtsnatur und Rechtsfolgen der Regulierungszusage des Haftpflichtversicherung gegenüber dem geschädigten

BGH, Urteil vom 19.11.2008 - Aktenzeichen IV ZR 293/05

DRsp Nr. 2008/24007

Rechtsnatur und Rechtsfolgen der Regulierungszusage des Haftpflichtversicherung gegenüber dem geschädigten

»Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt; darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten.«

Normenkette:

AHaftpflichtVB (AHB) § 5 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten, einen Generalagenten der C. (im Folgenden: C.), auf Zahlung von 27.435,37 EUR wegen einer namens dieses Versicherers ohne Vollmacht erteilten Regulierungszusage in Anspruch. Der bei der C. haftpflichtversicherte Bauhandwerker B. hatte im Mai 1999 bei Dachdeckerarbeiten am Bauvorhaben des Klägers einen Wasserschaden verursacht, den er der C. über den Beklagten meldete.