Der Kläger nimmt den Beklagten, einen Generalagenten der C. (im Folgenden: C.), auf Zahlung von 27.435,37 EUR wegen einer namens dieses Versicherers ohne Vollmacht erteilten Regulierungszusage in Anspruch. Der bei der C. haftpflichtversicherte Bauhandwerker B. hatte im Mai 1999 bei Dachdeckerarbeiten am Bauvorhaben des Klägers einen Wasserschaden verursacht, den er der C. über den Beklagten meldete.
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