BVerfG - Beschluss vom 25.06.2018
2 BvR 2263/16
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 B 2668/16

Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung eines über den gesetzlichen Mindestbetrag von 5.000 Euro hinausgehenden Gegenstandswerts für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren

BVerfG, Beschluss vom 25.06.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 2263/16

DRsp Nr. 2018/10043

Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung eines über den gesetzlichen Mindestbetrag von 5.000 Euro hinausgehenden Gegenstandswerts für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Der Antrag ist unzulässig. Für die Festsetzung eines über den gesetzlichen Mindestbetrag von 5.000 Euro hinausgehenden Werts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.