BGH - Urteil vom 10.12.2009
I ZR 46/07
Normen:
UWG § 3; UWG § 4 Nr. 8; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 823 ff.;
Fundstellen:
BGHZ 183, 309
EWiR § 4 UWG 3/2010, 403
GRUR 2010, 253
GRURInt 2010, 439
MDR 2010, 583
NJW-RR 2010, 554
ZIP-aktuell 2010, Nr. 13
wrp 2010, 241
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 18.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 390/03
OLG Dresden, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 2141/05

Rechtsschutzbedürfnis für eine auf einen Wettbewerbsverstoß oder eine unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff. BGB gestützte Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von als herabsetzend beanstandeten Äußerungen in der Beschreibung eines Patents; Rechtsstreit zweier Fischdosendeckelhersteller

BGH, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen I ZR 46/07

DRsp Nr. 2010/749

Rechtsschutzbedürfnis für eine auf einen Wettbewerbsverstoß oder eine unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff. BGB gestützte Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von als herabsetzend beanstandeten Äußerungen in der Beschreibung eines Patents; Rechtsstreit zweier Fischdosendeckelhersteller

In Anbetracht der Regelungen im Patentgesetz über das Verfahren der Patenterteilung und die Rechtsbehelfe, die Dritte gegen ein erteiltes Patent ergreifen können, besteht für eine auf einen Wettbewerbsverstoß oder eine unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff. BGB gestützte Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von als herabsetzend beanstandeten Äußerungen in der Beschreibung eines Patents kein Rechtsschutzbedürfnis.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Januar 2007 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden vom 18. November 2005 unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 4 Nr. 8; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 823 ff.;

Tatbestand

a) b)