BFH - Beschluss vom 24.10.2011
XI B 28/11
Normen:
FGO § 74;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg Beschluss, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1018/06

Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen den die Verfahrensruhe beendenden Berichterstatter-Beschluss

BFH, Beschluss vom 24.10.2011 - Aktenzeichen XI B 28/11

DRsp Nr. 2011/21546

Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen den die Verfahrensruhe beendenden Berichterstatter-Beschluss

NV: Eine Beschwerde gegen einen Beschluss über die Wiederaufnahme eines ruhenden Verfahrens wird unzulässig, sobald der Rechtsstreit in der Sache durch Urteil abgeschlossen worden ist.

Normenkette:

FGO § 74;

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Zustimmung der Beteiligten durch Berichterstatter-Beschluss vom 11. August 2010 das Ruhen des Verfahrens 7 K 1018/06 bis zum rechtskräftigen Abschluss der beim Bundesfinanzhof (BFH) unter den Az. V R 51/09, V R 52/09 und V R 57/09 sowie XI R 34/09 und XI R 36/09 anhängigen Revisionsverfahren nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) angeordnet.