BVerfG - Beschluss vom 01.10.2008
1 BvR 2733/04
Normen:
BVerfGG § 90 ;
Vorinstanzen:
BFH, BFH, vom 20.07.2004vom 20.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VII R 38/01 - Vorinstanzaktenzeichen VII R 39/01

Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 01.10.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 2733/04 - Aktenzeichen 1 BvR 2782/04

DRsp Nr. 2008/19145

Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde

Mit Erledigung des Rechtsstreits entfällt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde.

Normenkette:

BVerfGG § 90 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer, zwei litauische Staatsangehörige, reisten als Fahrer und Beifahrer eines Lastzuges aus Litauen über Travemünde in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die in Eigentum des Beschwerdeführers zu 1) stehende Zugmaschine war mit einem ihm nicht gehörenden Kühlauflieger verbunden. Bei einer späteren Kontrolle des Lastzuges wurden im Dach des Kühlaufliegers in einem eigens hierfür hergerichteten Versteck 2 901 Stangen (= 580.200 Stück) unversteuerte Zigaretten aufgefunden. Die Zigaretten wurden beschlagnahmt und später eingezogen. Das Hauptzollamt nahm die Beschwerdeführer für die Tabaksteuer in Höhe von 85.347 DM gemäß § 21 Tabaksteuergesetz (TabStG) in Verbindung mit den darin für entsprechend anwendbar erklärten Art. 202, 213 Zollkodex (ZK) als Gesamtschuldner in Anspruch.