OLG Stuttgart - Urteil vom 28.11.2019
14 U 89/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 94/18

Rechtsstellung des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2019 - Aktenzeichen 14 U 89/19

DRsp Nr. 2019/17772

Rechtsstellung des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

1. Durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs gibt der Hersteller zu erkennen, dass für das entsprechende Fahrzeug die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen zu Recht erteilt und nicht durch Täuschung erwirkt worden sind. 2. Ist eine Motorsteuerungssoftware installiert, die bewirkt, dass das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand, nicht aber im Straßenverkehr die Abgasgrenzwerte einhält, so liegt in dem Inverkehrbringen eine Täuschung sämtlicher potentiellen Kunden, die von der Installation dieser Software eine Kenntnis haben. 3. Durch diese Täuschung ist den Käufern ein Schaden entstanden, da sie einen für sie wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrag mit dem jeweiligen Händler geschlossen haben. Denn aufgrund der installierten Motorsteuerungssoftware ist das Fahrzeug mangelhaft i.S. von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB , da es nicht die übliche Beschaffenheit aufweist.