Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 83 des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2018 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 6. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie Investitionsaufwendungen im Zusammenhang mit einer stationären Kurzzeitpflege in Anspruch.
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