BFH - Urteil vom 22.05.2019
III R 21/16
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 1, Satz 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 103
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1109/14

Rechtstellung einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft hinsichtlich der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen III R 21/16

DRsp Nr. 2019/17687

Rechtstellung einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft hinsichtlich der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft

NV: Einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft (hier: GmbH) ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.02.2016 - 7 K 1109/14 wird, soweit sie den Gewerbesteuermessbetrag 2006 betrifft, als unzulässig verworfen und soweit sie den Gewerbesteuermessbetrag 2007 betrifft, als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 1, Satz 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, wurde mit notariellem Vertrag vom 02.09.2003 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist nach ihrer Satzung der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Vermietung, Verwaltung und Veräußerung dieses Grundbesitzes.