Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.02.2016 - 7 K 1109/14 wird, soweit sie den Gewerbesteuermessbetrag 2006 betrifft, als unzulässig verworfen und soweit sie den Gewerbesteuermessbetrag 2007 betrifft, als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, wurde mit notariellem Vertrag vom 02.09.2003 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist nach ihrer Satzung der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Vermietung, Verwaltung und Veräußerung dieses Grundbesitzes.
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