LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.11.2021
5 TaBV 10/21
Normen:
KSchG § 17 Abs. 1; BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 02.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 20/20

Rechtsverhältnis bezüglich eines Zuständigkeitsspruchs der EinigungsstelleWesentlicher Betriebsteil i.S.d. § 111 Satz 3 BetrVG

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.11.2021 - Aktenzeichen 5 TaBV 10/21

DRsp Nr. 2022/6753

Rechtsverhältnis bezüglich eines Zuständigkeitsspruchs der Einigungsstelle Wesentlicher Betriebsteil i.S.d. § 111 Satz 3 BetrVG

1. Einigungsstellenbeschlüsse, mit denen diese ihre Zuständigkeit bejahen oder verneinen, begründen kein Rechtsverhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Sie sind eine Entscheidung über eine Rechtsfrage und stellen deshalb keine Einigung der Betriebsparteien über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts dar. 2. Wesentlich ist ein Betriebsteil bei einer quantitativen Betrachtung, wenn in ihm ein erheblicher Teil der Gesamtbelegschaft beschäftigt wird. Maßgeblich sind insoweit die Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG. Bei qualitativer Betrachtung kommt es darauf an, ob der Betriebsteil eine besondere Schlüsselfunktion für den ganzen Betrieb hat.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 2. Februar 2021, Az. 6 BV 20/20, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 1; BetrVG § 99;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat die Aufstellung eines Sozialplans erzwingen kann.

1. 2. 1. 2.