BFH vom 25.06.1991
VII B 136, 137/90
Normen:
FGO § 114, § 33, § 34, 70 ; AO (1977) § 208 Abs. 1 Nr. 2 ; GVG § 17a Abs. 2 ;

Rechtsweg für Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Eröffnung des Strafverfahrens - Verweisung durch unzuständiges Gericht - Antragsbefugnis im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung)

BFH, vom 25.06.1991 - Aktenzeichen VII B 136, 137/90

DRsp Nr. 2000/7564

Rechtsweg für Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Eröffnung des Strafverfahrens - Verweisung durch unzuständiges Gericht - Antragsbefugnis im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung)

»1. Für eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, dass die Verwertung jeglicher Informationen aus den beschlagnahmten Unterlagen unterlassen wird, ist der Finanzrechtsweg nicht eröffnet. Die Maßnahmen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch die Steuerfahndung (§ 208 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977) sind jedenfalls dann keine Abgabenangelegenheit, wenn sie nach Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vorgenommen werden, unabhängig davon, ob die durchgeführten Ermittlungen auch dem Besteuerungsverfahren dienlich sind. Der Finanzrechtsweg ist auch nicht eröffnet, soweit sich die Beschwerde gegen solche Ermittlungsmaßnahmen richtet, die auf Veranlassung des FA unter Hinweis auf das vorliegende Strafverfahren durch andere Behörden (Wohnsitzfinanzämter) durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 20.4.1983 - VII R 2/82 -).