BVerwG - Beschluss vom 08.12.2021
5 B 1.21
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
D_V 2022, 387
NJW 2022, 1266
NVwZ 2022, 412
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 21.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 P EK 1/20

Rechtsweg für einen Entschädigungsrechtsstreit wegen überlanger Verfahrensdauer

BVerwG, Beschluss vom 08.12.2021 - Aktenzeichen 5 B 1.21

DRsp Nr. 2022/2507

Rechtsweg für einen Entschädigungsrechtsstreit wegen überlanger Verfahrensdauer

1. Ist ein Ausgangsverfahren von einem Verwaltungsgericht bindend in die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen und im dortigen Instanzenzug zu Ende gebracht worden, so ist für einen Entschädigungsrechtsstreit wegen überlanger Verfahrensdauer die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für das gesamte Gerichtsverfahren (i.S.v. § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Nr. 1 GVG) eröffnet.2. Die Abtrennung eines Teils des Entschädigungsrechtsstreits, um seine Aufspaltung auf zwei Rechtswege zu ermöglichen, ist dann nicht zulässig, wenn das als überlang gerügte Ausgangsverfahren, auf das sich das Entschädigungsbegehren bezieht, einen einheitlichen Streitgegenstand aufweist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. Dezember 2020 - 7 P EK 1/20 - aufgehoben, soweit darin der Verwaltungsrechtsweg für das abgetrennte Verfahren - 7 P EK 2/20 - für unzulässig erklärt und dieser Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Naumburg verwiesen wird.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt zurückverwiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I