Es wird festgestellt, dass die im Rahmen der Betriebsprüfung gemäß Prüfungsanordnung vom 04. November 2015 gestellten Auskunftser suchen vom 09. und vom 10. Februar 2016 an insgesamt 21 Personen nach § 93 AO rechtswidrig gewesen sind.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisions verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern der Kläger nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beschluss:
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von 21 an Dritte gerichteten Auskunftsersuchen des Beklagten im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Außenprüfung. Der Rechtsstreit befindet sich im 2. Rechtsgang.
Der Kläger betreibt in C... unter der Firma "B..." einzelunternehmerisch einen Handel mit Kraftfahrzeugen, vor allem mit Gebrauchtwagen. Er erzielte laut den eingereichten Jahressteuererklärungen und Bilanzen in den Jahren 2008 bis 2011 positive Betriebsergebnisse in Höhe von mindestens 113 671 EUR (2008) bis zu 267 288 EUR (2009).
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