LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.09.2021
L 7 KA 47/18 KL
Normen:
SGG § 54 Abs. 3; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Rechtswidrigkeit einer Beanstandungsverfügung des BMGAngelegenheit des VertragsarztrechtsRechtsnatur des Beanstandungsrechts

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2021 - Aktenzeichen L 7 KA 47/18 KL

DRsp Nr. 2022/15938

Rechtswidrigkeit einer Beanstandungsverfügung des BMG Angelegenheit des Vertragsarztrechts Rechtsnatur des Beanstandungsrechts

Das Beanstandungsrecht des Bundesministeriums für Gesundheit ist eine auf Rechtsverstöße beschränkte Form der Rechtsaufsicht und keine Fachaufsicht.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit vom 19. Oktober 2018 rechtswidrig war.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 3; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin zu 1., die Kassenärztliche Bundesvereinigung, und der Kläger zu 2., der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, wenden sich als Trägerorganisationen des Bewertungsausschusses für die vertragsärztliche Versorgung nach § 87 SGB V gegen eine im Zuge der Rechtsaufsicht ergangene Beanstandungsverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Das Verfahren betrifft die Empfehlungen des Bewertungsausschusses gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB V „zur Vereinbarung von Veränderungen der Morbiditätsstruktur“ nach § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Diese Empfehlungen sind der jährlichen Anpassung des Behandlungsbedarfs nach § 87a Abs. 4 SGB V auf der regionalen Ebene zugrunde zu legen (§ 87a Abs. 4 Satz 1, 2. Hs. SGB V).