BFH - Urteil vom 12.01.2022
II R 11/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 812
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3113/17

Rechtswidrigkeit einer ÜberraschungsentscheidungReichweite des GehörsanspruchsDauernutzungsrecht an Tiefgaragenstellplätzen als wirtschaftliche Einheit

BFH, Urteil vom 12.01.2022 - Aktenzeichen II R 11/20

DRsp Nr. 2022/8925

Rechtswidrigkeit einer Überraschungsentscheidung Reichweite des Gehörsanspruchs Dauernutzungsrecht an Tiefgaragenstellplätzen als wirtschaftliche Einheit

NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf rechtliche Erwägungen stützt, auf die es nicht hingewiesen hatte und mit denen die Beteiligten nicht rechnen mussten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.08.2019 – 3 K 3113/17, soweit es den Einheitswertbescheid (Zurechnungsfortschreibung) betrifft, sowie im Kostenpunkt aufgehoben.

Die Sache wird im vorbezeichneten Umfang an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, hatte mit notariell beurkundetem Vertrag vom …2015 ein dinglich gesichertes Dauernutzungsrecht i.S. von § 31 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes an vier PKW-Tiefgaragenplätzen erworben. Die Umschreibung im Grundbuch erfolgte im selben Jahr.