OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.04.2023
6 A 10047/23.OVG
Normen:
KAG § 3 Abs. 1 Nr. 3; AO § 124 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 19.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1101/21 KO

Rechtswirkung der Festsetzung der Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag bei Erledigung; Festsetzung einer Erstattung der gezahlten Vorausleistungen; Herstellungsmerkmal einer notwendigen Straßenentwässerung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen 6 A 10047/23.OVG

DRsp Nr. 2023/6188

Rechtswirkung der Festsetzung der Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag bei Erledigung; Festsetzung einer Erstattung der gezahlten Vorausleistungen; Herstellungsmerkmal einer notwendigen Straßenentwässerung

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2022 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KAG § 3 Abs. 1 Nr. 3; AO § 124 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag.

Der Kläger war ursprünglich Miteigentümer der Grundstücke in der Gemarkung Kirn, Flur ..., Flurstücke ... (2.300 m2) und ... (551 m2) unter der Adresse A.-Straße ....

Am 21. Juni 2018 beschloss der Stadtrat der Beklagten im Zusammenhang mit der Herstellung der A.-Straße und dem nördlichen Teil der R.-Straße die Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag.

1. a) b) c) 2.