LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.2014
4 Sa 381/13
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; MTV Einzelhandel RP § 16 Nr. 1 Buchst. c);
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2331/11

Rechtzeitige Geltendmachung tariflicher Vergütungsansprüche vor Fälligkeit und jeweiliger EntstehungZahlungsklage einer Fachverkäuferin des Einzelhandels

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 381/13

DRsp Nr. 2018/10608

Rechtzeitige Geltendmachung tariflicher Vergütungsansprüche vor Fälligkeit und jeweiliger Entstehung Zahlungsklage einer Fachverkäuferin des Einzelhandels

1. Das Ziel der zügigen Klärung wechselseitiger Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis erfordert nicht, einen Anspruch erst nach Eintritt der Fälligkeit geltend zu machen. Behauptet die Anspruchstellerin vor Fälligkeit, dass der von einer Norm zur Entstehung des Anspruchs vorausgesetzte Tatbestand verwirklicht ist, kann sich die Anspruchsgegnerin auf die erhobene Forderung einstellen und Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs verschaffen. 2. Steht allein ein bestimmtes Element einer bestimmten Art von Ansprüchen (wie etwa die Geltung der einschlägigen tariflichen Vorschriften) im Streit, erfüllt die Aufforderung, dieses zukünftig in konkreter Art und Weise zu beachten, die Funktion einer Inanspruchnahme auch für den Fall, dass die Ansprüche etwa im Hinblick auf künftige Tariferhöhungen bei Geltendmachung zumindest zum Teil noch nicht entstanden sind. Für die Schuldnerin (Arbeitgeberin) kann kein Zweifel bestehen, was von ihr verlangt wird, und die Gläubigerin (Arbeitnehmerin) darf ohne weiteres davon ausgehen, dass sie ihrer Obliegenheit zur Geltendmachung genüge getan hat.

Tenor

I. II. III. IV.