BFH - Beschluss vom 07.12.2010
III B 33/10
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1493/08

Regelmäßige Annahme eines nicht nur vorübergehenden, zu einem Wechsel der Haushaltszugehörigkeit führenden Aufenthalts beim anderen Elternteil während eines Zeitraums von mehr als drei Monaten

BFH, Beschluss vom 07.12.2010 - Aktenzeichen III B 33/10

DRsp Nr. 2011/1578

"Regelmäßige" Annahme eines nicht nur vorübergehenden, zu einem Wechsel der Haushaltszugehörigkeit führenden Aufenthalts beim anderen Elternteil während eines Zeitraums von mehr als drei Monaten

NV: Verneint das FG wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls einen Wechsel der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes von einem zum anderen Elternteil, obwohl sich das Kind mehr als drei Monate bei dem anderen Elternteil aufhält, so liegt darin keine Abweichung von dem Urteil des BFH vom 25.6.2009 III R 2/07 (BFH/NV 2009, 1881), in dem dieser entschieden hat, dass ein Wechsel der Haushaltszugehörigkeit "regelmäßig" bei einem Aufenthalt des Kindes von mehr als drei Monaten anzunehmen ist, sofern eine Rückkehr nicht von vornherein feststeht.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Mutter der beiden Kinder M und C. Das Kindergeld wurde an ihren Ehemann, den Beigeladenen, ausgezahlt, den beide Ehegatten als Kindergeldberechtigten bestimmt hatten. Im April 2001 zog der Beigeladene zusammen mit der gemeinsamen Tochter C aus der bisherigen Ehewohnung aus. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) leistete daraufhin das Kindergeld für M an die Klägerin und das für C an den Beigeladenen.