LAG Niedersachsen - Beschluss vom 06.11.2023
2 Ta 218/23
Normen:
BetrVG § 78 S. 2; BGB § 194; ZPO § 308 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 23.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 7/23

Regelung der Verfahrensarten vor dem Arbeitsgericht (Urteils- und Beschlussverfahren) in §§ 2 und 2a ArbGGBestimmung der Verfahrensart durch den StreitgegenstandZweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im Zivil- und ArbeitsgerichtsprozessUrteilsverfahren für Vergütungsansprüche eines Betriebsratsmitglieds

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 06.11.2023 - Aktenzeichen 2 Ta 218/23

DRsp Nr. 2023/14626

Regelung der Verfahrensarten vor dem Arbeitsgericht (Urteils- und Beschlussverfahren) in §§ 2 und 2a ArbGG Bestimmung der Verfahrensart durch den Streitgegenstand Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess Urteilsverfahren für Vergütungsansprüche eines Betriebsratsmitglieds

1. Die Verfahrensart, in der ein Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen zu entscheiden ist, bestimmt sich nach § 2 und § 2a ArbGG. In den in § 2 ArbGG geregelten Arbeitssachen findet das Urteilsverfahren statt (§ 2 Abs. 5 ArbGG), während über die in § 2a ArbGG genannten Arbeitssachen im Beschlussverfahren zu befinden ist (§ 2a Abs. 2 ArbGG). 2. Maßgebend für die Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart ist der Streitgegenstand. Vom Streitgegenstand werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen.

1. Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt.