Streitig ist im Wesentlichen, ob Aufwendungen für die Reinigung von Dienstkleidung (A) als Werbungskosten und ob Wahlkampfkosten (B) steuermindernd zu berücksichtigen sind.
A.
Der Kläger ist Polizeibeamter. Im Streitjahr war er überwiegend für die Anzeigenaufnahme in der Dienststelle tätig, nicht im Streifendienst (Außendienst).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|