FG Niedersachsen - Urteil vom 10.12.2008
7 K 166/08
Normen:
EStG § 3 Nr. 12; EStG § 9; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
EFG 2010, 707

Reinigungskosten eines Polizisten für seine Dienstkleidung grundsätzlich keine Werbungskosten; Werbungskosten; Reinigungskosten; Dienstkleidung; Wahlkampfkosten; Kommunales Ehrenamt

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 7 K 166/08

DRsp Nr. 2010/11721

Reinigungskosten eines Polizisten für seine Dienstkleidung grundsätzlich keine Werbungskosten; Werbungskosten; Reinigungskosten; Dienstkleidung; Wahlkampfkosten; Kommunales Ehrenamt

1. Reinigungskosten eines Polizisten für die in Ausübung des Dienstes getragene Dienstkleidung unterliegen dem WK-Abzug nicht, wenn sie den Aufwand, der auch anderen Stpfl. für die Reinigung ihrer während der Ausübung ihres Berufes getragenen (bürgerlichen) Kleidung erwächst, nicht übersteigen. 2. Wahlkampfkosten für ein kommunales Ehrenamt sind nur abzugsfähig, soweit sie die steuerfrei belassene Aufwandsentschädigung übersteigen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 12; EStG § 9; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Streitig ist im Wesentlichen, ob Aufwendungen für die Reinigung von Dienstkleidung (A) als Werbungskosten und ob Wahlkampfkosten (B) steuermindernd zu berücksichtigen sind.

A.

Der Kläger ist Polizeibeamter. Im Streitjahr war er überwiegend für die Anzeigenaufnahme in der Dienststelle tätig, nicht im Streifendienst (Außendienst).