Streitig ist die Frage, ob das Rechtsinstitut der sogenannten mittelbaren Grundstücksschenkungen auch bei Rücklagen gemäß § 6 b Abs. 3 EStG zur Anwendung kommt.
Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 16. Oktober 1997 von seinem Vater RK im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sowohl der Vater als auch der Kläger sind bilanzierende Landwirte.
Im Zusammenhang mit Grund- und Bodenverkäufen in den Wirtschaftsjahren 1994/1995 und 1995/1996 hatte der Vater des Klägers Rücklagen gemäß § 6 b Abs. 3 EStG in Höhe von 2.745.475,61 DM und 52.145,- DM gebildet. § 2 des Hofübergabevertrages bestimmt, dass diese Rücklagen an den Übernehmer übergeben werden.
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