I.
Die Antragstellerin erzielte in den Streitjahren 2002 bis 2004 (hier bis 30. September 2004) als Software-Entwicklerin bei der Firma D in K Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seit 1. Oktober 2004 ist die Antragstellerin selbständig tätig. Die von der Antragstellerin beim Antragsgegner eingereichten Einkommensteuererklärungen enthielten keine Angaben zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, so dass der Antragsgegner die Veranlagungen erklärungsgemäß unter Ansatz des Arbeitnehmer-Pauschbetrages durchführte.
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