FG Köln - Urteil vom 16.11.2005
11 K 3095/04
Normen:
RennwLottG § 17 § 19 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 849

Renn-, Wett- und Lotteriegesetz [RennwLottG]; Lotteriebegriff

FG Köln, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 11 K 3095/04

DRsp Nr. 2006/11676

Renn-, Wett- und Lotteriegesetz [RennwLottG]; Lotteriebegriff

1. Unter einer Lotterie wird eine Veranstaltung verstanden, bei der einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben. 2. Für die Entstehung der Steuerschuld ist es unerheblich, ob eine genehmigungspflichtige Lotterie tatsächlich genehmigt wurde, denn die Steuerschuld entsteht spätestens in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung hätte eingeholt werden müssen.

Normenkette:

RennwLottG § 17 § 19 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin vermittelt unter der Bezeichnung "..." Spielgemeinschaften zur Teilnahme an den wöchentlichen Ausspielungen des Deutschen Lotto- und Totoblocks (im Folgenden: Lotto) und entwickelt Systemreihen (= Zahlenkombinationen), welche für die in den Spielgemeinschaften verbundenen Mitspielern einzusetzen sind. Zwischen ihr und dem Beklagten ist streitig, ob ihre Tätigkeit in den Streitjahren als Veranstaltung einer Lotterie zu werten ist und dementsprechend der Lotteriesteuer unterliegt.