I.
Die Klägerin vermittelt unter der Bezeichnung "..." Spielgemeinschaften zur Teilnahme an den wöchentlichen Ausspielungen des Deutschen Lotto- und Totoblocks (im Folgenden: Lotto) und entwickelt Systemreihen (= Zahlenkombinationen), welche für die in den Spielgemeinschaften verbundenen Mitspielern einzusetzen sind. Zwischen ihr und dem Beklagten ist streitig, ob ihre Tätigkeit in den Streitjahren als Veranstaltung einer Lotterie zu werten ist und dementsprechend der Lotteriesteuer unterliegt.
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