BFH vom 30.08.1995
X B 37/95

Renovierungsmaßnahmen nach Erwerb der eigengenutzten Wohnung

BFH, vom 30.08.1995 - Aktenzeichen X B 37/95

DRsp Nr. 1997/8340

Renovierungsmaßnahmen nach Erwerb der eigengenutzten Wohnung

Erhebliche, vor Bezug der Wohnung entstandene Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, können ausnahmsweise auch dann anschaffungsnahe Herstellungsaufwendungen sein, wenn mit den Maßnahmen erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Anschaffung begonnen wird. In diesem Fall sind die Renovierungskosten nicht als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehbar.

Für die Praxis:

Da im Streitfall das Gebäude bis zur Renovierung nicht benutzt und der Beginn der Bauarbeiten nur infolge des langwierigen Baugenehmigungsverfahrens hinausgezögert wurde, ist die "Dreijahresgrenze" nach Auffassung des BFH als Beurteilungskriterium ungeeignet.