Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 26. Oktober 2020 und der Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. August 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2018 geändert.
Die Beklagte wird verpflichtet,
1. dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall am 19. Oktober 2016 bereits ab dem 1. November 2016 zu gewähren und
2. die dem Kläger mit Bescheid vom 29. Juni 2018 zuerkannte Nachzahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch hinsichtlich des zunächst der Beigeladenen zugesprochenen Teilbetrages von 6.376,69 € an den Kläger persönlich auszubezahlen.
Im Übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
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