FG Niedersachsen - Urteil vom 16.11.2005
9 K 120/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 2a § 22 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 729

Rentenversicherungsbeiträge; Sonderausgaben; Nachgelagerte Rentenbesteuerung - Gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge bis 2004 als Sonderausgaben beschränkt abzugsfähig

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 9 K 120/97

DRsp Nr. 2006/11806

Rentenversicherungsbeiträge; Sonderausgaben; Nachgelagerte Rentenbesteuerung - Gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge bis 2004 als Sonderausgaben beschränkt abzugsfähig

1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind keine vorweggenommenen Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG. 2. Für Jahre bis 2004 kommt der Werbungskostenabzug für die Rentenversicherungsbeiträge schon deshalb nicht in Betracht, weil es objektiv am Zusammenhang mit einer auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit fehlt. Ein derartiger Veranlassungszusammenhang könnte allenfalls ab Geltung des AltEinkG (Veranlagungszeitraum 2005) gegeben sein. 3. Die Frage der Verfassungswidrigkeit einer etwaigen Doppelbesteuerung aufgrund der nachgelagerten Rentenbesteuerung nach dem AltEinkG bleibt künftigen Verfahren betr. die Besteuerung ab 2005 zufließender Alterseinkünfte vorbehalten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 2a § 22 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Verlusten aus einer Verlagstätigkeit und einer "Verwaltungsselbsthilfe-Tätigkeit", die Höhe der Werbungskosten aus der Tätigkeit als Lehrer so wie die Abzugsfähigkeit der Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften.