Nach dem Vertragstext wurde das Erbbaurecht zur ausschließlichen Nutzung des Gebäudes durch den Kläger und zur Erhaltung der denkmalgeschützten Aufbauten bestellt. Der Erbbauberechtigte war verpflichtet, die auf dem Erbbaugrundstück errichteten denkmalgeschützten Aufbauten nebst Zubehör stets in gutem baulichen Zustand zu erhalten sowie die zu diesem Zweck erforderlichen Ausbesserungen und Erneuerungen vorzunehmen. U.a. mußte die Fassade der Aufbauten in artgleichem Material - ohne Veränderung des Erscheinungsbildes - von einer geeigneten Firma fachgerecht restauriert werden. Zudem durften alle Baumaßnahmen erst nach Zustimmung der unteren Denkmalbehörde begonnen werden.
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