BFH vom 06.12.1995
II R 46/93

Restaurierungsverpflichtung des Erbbauberechtigten

BFH, vom 06.12.1995 - Aktenzeichen II R 46/93

DRsp Nr. 1997/8301

Restaurierungsverpflichtung des Erbbauberechtigten

Zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung für die Einräumung des Erbbaurechts kann auch die vom Erbbauberechtigten gegenüber dem Grundstückseigentümer eingegangene Restaurierungsverpflichtung für das auf dem Grundstück vorhandene Gebäude gehören. Voraussetzung ist allerdings, daß die Restaurierungsverpflichtung über die normale und übliche Erhaltungspflicht hinausgeht, sie im Interesse des Grundstückseigentümers liegt und die vertraglichen Bedingungen dazu führen, daß das Gebäude später in renoviertem Zustand auf den Grundstückseigentümer übergeht.

Für die Praxis:

Nach dem Vertragstext wurde das Erbbaurecht zur ausschließlichen Nutzung des Gebäudes durch den Kläger und zur Erhaltung der denkmalgeschützten Aufbauten bestellt. Der Erbbauberechtigte war verpflichtet, die auf dem Erbbaugrundstück errichteten denkmalgeschützten Aufbauten nebst Zubehör stets in gutem baulichen Zustand zu erhalten sowie die zu diesem Zweck erforderlichen Ausbesserungen und Erneuerungen vorzunehmen. U.a. mußte die Fassade der Aufbauten in artgleichem Material - ohne Veränderung des Erscheinungsbildes - von einer geeigneten Firma fachgerecht restauriert werden. Zudem durften alle Baumaßnahmen erst nach Zustimmung der unteren Denkmalbehörde begonnen werden.