BFH vom 06.07.1995
IV R 72/94

Resthonorarzahlung einer Kassenärztlichen Vereinigung

BFH, vom 06.07.1995 - Aktenzeichen IV R 72/94

DRsp Nr. 1997/8355

Resthonorarzahlung einer Kassenärztlichen Vereinigung

Die von der Kassenärztlichen Vereinigung Anfang Januar des folgenden Jahres für das dritte Quartal des abgelaufenen Jahres erbrachte Abschlußzahlung ist als regelmäßig wiederkehrende Einnahme gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG dem abgelaufenen Kalenderjahr zuzurechnen, sofern die Kassenärztliche Vereinigung die Resthonorare eines Quartals jeweils zum Ende des nächsten Quartals abrechnet und anschließend auszahlt.

Für die Praxis: