Resthonorarzahlung einer Kassenärztlichen Vereinigung
BFH, vom 06.07.1995 - Aktenzeichen IV R 72/94
DRsp Nr. 1997/8355
Resthonorarzahlung einer Kassenärztlichen Vereinigung
Die von der Kassenärztlichen Vereinigung Anfang Januar des folgenden Jahres für das dritte Quartal des abgelaufenen Jahres erbrachte Abschlußzahlung ist als regelmäßig wiederkehrende Einnahme gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG dem abgelaufenen Kalenderjahr zuzurechnen, sofern die Kassenärztliche Vereinigung die Resthonorare eines Quartals jeweils zum Ende des nächsten Quartals abrechnet und anschließend auszahlt.
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