BFH - Beschluss vom 16.12.2005
IX B 157/04
Normen:
EStG § 9 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; VermG § 7 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 727
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 8122/00

Restitution eines Grundstücks: Rückzahlung von Vorbehaltsmitteln als WK bei VuV?

BFH, Beschluss vom 16.12.2005 - Aktenzeichen IX B 157/04

DRsp Nr. 2006/3080

Restitution eines Grundstücks: Rückzahlung von Vorbehaltsmitteln als WK bei VuV?

Die Rechtsfrage, ob sog. Vorbehaltsmittel, die der Stpfl. nach Rückübertragung eines enteigneten Grundstücks nach dem VermG gemäß § 177 Abs. 5 BauGB zurückzuzahlen hat, als abziehbare WK zu beurteilen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Denn durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass bis zur Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids allein der Verfügungsberechtigte die Rechtsstellung als Vermieter inne hatte und Einkünfte aus VuV erzielt.

Normenkette:

EStG § 9 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; VermG § 7 Abs. 7 ;

Gründe:

I. Strittig ist, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Erbengemeinschaft, nach der Rückübertragung eines Grundstücks durch Restitutionsbescheid zurückgezahlte Vorbehaltsmittel (§ 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuches -- BauGB --) als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann.