I. Strittig ist, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Erbengemeinschaft, nach der Rückübertragung eines Grundstücks durch Restitutionsbescheid zurückgezahlte Vorbehaltsmittel (§ 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuches -- BauGB --) als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann.
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