BGH - Beschluss vom 22.09.2021
1 StR 86/21
Normen:
AO § 370 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 2970
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6055 Js 9149/17

Revision aufgrund rechtsfehlerhafter Schadensbestimmung bei der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt

BGH, Beschluss vom 22.09.2021 - Aktenzeichen 1 StR 86/21

DRsp Nr. 2021/17715

Revision aufgrund rechtsfehlerhafter Schadensbestimmung bei der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt

Sind die tatsächlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer bekannt oder ohne Weiteres feststellbar, muss der Umfang hinterzogener Sozialversicherungsbeiträge anhand der tatsächlich gegebenen Lohnsteuerklasse der Arbeitnehmer ermittelt werden.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. Dezember 2020 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 3 S. 1;

Gründe