Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. Dezember 2020 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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