BGH - Beschluss vom 04.09.2019
1 StR 579/18
Normen:
VAG § 331 Abs. 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 370 Abs. 4 S. 1 Hs. 2; AO § 150 Abs. 1 S. 3; AO § 168 S. 1; VersStG § 8 Abs. 1 Nr. 1; VersStG § 8 Abs. 2 S. 1-2; VersStG a.F. § 7 Abs. 1 S. 2-3; VersStG § 6 Abs. 1; VersStG § 1; StGB § 27; StGB § 53;
Fundstellen:
wistra 2021, 76
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 04.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 391 Js 57/13

Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen Betruges in zwei Fällen, wegen unbefugter Geschäftstätigkeit in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Unerlaubtes Betreiben eines Versicherungsgeschäfts; Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen hinsichtlich des Versicherungsgeschäfts als normatives Tatbestandsmerkmal

BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - Aktenzeichen 1 StR 579/18

DRsp Nr. 2020/11526

Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen Betruges in zwei Fällen, wegen unbefugter Geschäftstätigkeit in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Unerlaubtes Betreiben eines Versicherungsgeschäfts; Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen hinsichtlich des Versicherungsgeschäfts als normatives Tatbestandsmerkmal

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. Dezember 2017, soweit es ihn betrifft,

a)

im Fall A. III. 4. der Urteilsgründe (unerlaubtes Betreiben eines Versicherungsgeschäfts bezüglich des Produkts "Flex. ") und, soweit er wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 21 Fällen verurteilt worden ist, aufgehoben. Insoweit wird der Angeklagte freigesprochen; in diesem Umfang hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; die Gesamtgeldstrafe entfällt;

b)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in zwei Fällen und der Beihilfe zur unbefugten Geschäftstätigkeit schuldig ist;

c)

im Ausspruch über die im Fall A. III. 3. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2. 3. 4. 5.