BGH - Beschluss vom 10.03.2021
1 StR 499/20
Normen:
StGB § 263 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 6 Abs. 1; BGB § 398; BGB § 433 Abs.2; HGB § 355;
Fundstellen:
NStZ-RR 2023, 199
NStZ-RR 2023, 200
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 113 Js 161/19 119 KLs 7/19

Revision des Angeklagten in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung durch Fingieren zugrundeliegender Jahresabschlüssen u.a. Rückstellungen, Entgelte für angebliche Beratungsleistungen und einen Investitionsabzugsbetrag; Verschweigen von Bareinnahmen aus ärztlichen Leistungen und in Abzugbrigen privater Kosten als Betriebsausgaben

BGH, Beschluss vom 10.03.2021 - Aktenzeichen 1 StR 499/20

DRsp Nr. 2021/8055

Revision des Angeklagten in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung durch Fingieren zugrundeliegender Jahresabschlüssen u.a. Rückstellungen, Entgelte für angebliche Beratungsleistungen und einen Investitionsabzugsbetrag; Verschweigen von Bareinnahmen aus ärztlichen Leistungen und in Abzugbrigen privater Kosten als Betriebsausgaben

1. Eine gesonderte Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 S. 2 StPO besteht nicht, wenn die Verständigungsgespräche in der Hauptverhandlung geführt werden.2. Die Zahlung auf eine Nichtschuld bewirkt einen Vermögensschaden in entsprechender Höhe.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Mai 2020 aufgehoben

a)

hinsichtlich der Einzelstrafe im Fall B. I. 3. (Einkommensteuerhinterziehung bezüglich des Veranlagungszeitraums 2013) der Urteilsgründe,

b)

mit den zugehörigen Feststellungen

aa)

im Fall B. II. 3. der Urteilsgründe,

bb)

hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen B. I. 2. und 4. bis 6. der Urteilsgründe (Einkommensteuerhinterziehung bezüglich der Veranlagungszeiträume 2011 und 2014 bis 2016),

cc)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe und

dd)

im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit er einen Betrag von 1.118.569,90 € übersteigt.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.