Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Mai 2020 aufgehoben
a)hinsichtlich der Einzelstrafe im Fall B. I. 3. (Einkommensteuerhinterziehung bezüglich des Veranlagungszeitraums 2013) der Urteilsgründe,
b)mit den zugehörigen Feststellungen
aa)im Fall B. II. 3. der Urteilsgründe,
bb)hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen B. I. 2. und 4. bis 6. der Urteilsgründe (Einkommensteuerhinterziehung bezüglich der Veranlagungszeiträume 2011 und 2014 bis 2016),
cc)im Ausspruch über die Gesamtstrafe und
dd)im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit er einen Betrag von 1.118.569,90 € übersteigt.
2.Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.
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