BGH - Urteil vom 02.02.2021
VI ZR 449/20
Normen:
BGB § 849; ZPO § 551 Abs. 2; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 376
NJW 2021, 2120
NJW-RR 2021, 316
VersR 2021, 929
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 09.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 585/18
OLG Köln, vom 19.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 199/19

Revision gegen die Feststellung des Annahmeverzugs; Anknüpfen des Angebots auf Rückgabe des Fahrzeugs an eine unberechtigte Bedingung der Zahlung von Deliktszinsen seit Kaufpreiszahlung

BGH, Urteil vom 02.02.2021 - Aktenzeichen VI ZR 449/20

DRsp Nr. 2021/2741

Revision gegen die Feststellung des Annahmeverzugs; Anknüpfen des Angebots auf Rückgabe des Fahrzeugs an eine unberechtigte Bedingung der Zahlung von Deliktszinsen seit Kaufpreiszahlung

Zur Beschränkung der Revision durch die Revisionsanträge.

Ein Annahmeverzug des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger sein Angebot auf Rückgabe einer Sache an eine unberechtigte Bedingung geknüpft hat.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. März 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben sowie das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 9. Juli 2019 insoweit abgeändert, als festgestellt worden ist, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW Passat mit der FIN WVWZZZ3CZCE033115 seit dem 21. Dezember 2018 in Annahmeverzug befinde. Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Streitwert von bis 500 €.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 % aus einem Streitwert von 24.418,93 €.

Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 % aus einem Streitwert von 35.278,97 €.

Normenkette:

BGB § 849; ZPO § 551 Abs. 2; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand