Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. März 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben sowie das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 9. Juli 2019 insoweit abgeändert, als festgestellt worden ist, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW Passat mit der FIN WVWZZZ3CZCE033115 seit dem 21. Dezember 2018 in Annahmeverzug befinde. Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Streitwert von bis 500 €.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 % aus einem Streitwert von 24.418,93 €.
Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 % aus einem Streitwert von 35.278,97 €.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|