Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. Oktober 2018 aufgehoben, soweit die den Angeklagten betreffende Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen einen Betrag von 178.298,64 Euro übersteigt; die darüber hinausgehende Einziehungsanordnung entfällt.
2.Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Revisionsgebühr um ein Zehntel ermäßigt und der Staatskasse ein Zehntel der im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.
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