BGH - Beschluss vom 05.09.2019
1 StR 99/19
Normen:
StGB § 299 Abs. 1; StGB § 73 Abs. 1; EStG § 22 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW 2019, 3798
StV 2020, 232
wistra 2020, 24
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 08.10.2018

Revision gegen eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 62 Fällen und wegen Steuerhinterziehung; Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen; Vermeidung einer Doppelbelastung durch Besteuerung und Vermögensabschöpfung

BGH, Beschluss vom 05.09.2019 - Aktenzeichen 1 StR 99/19

DRsp Nr. 2019/15385

Revision gegen eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 62 Fällen und wegen Steuerhinterziehung; Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen; Vermeidung einer Doppelbelastung durch Besteuerung und Vermögensabschöpfung

Bei dem Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas" i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuer erspart. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Täter durch die ersparten (steuerlichen) Aufwendungen auch wirtschaftlich etwas erlangt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. Oktober 2018 aufgehoben, soweit die den Angeklagten betreffende Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen einen Betrag von 178.298,64 Euro übersteigt; die darüber hinausgehende Einziehungsanordnung entfällt.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Revisionsgebühr um ein Zehntel ermäßigt und der Staatskasse ein Zehntel der im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.

Normenkette:

StGB § 299 Abs. 1; StGB § 73 Abs. 1; EStG § 22 Nr. 3;

Gründe