BGH - Beschluss vom 05.09.2019
1 StR 12/19
Normen:
AO § 370;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 106
StV 2020, 738
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 23.07.2018

Revision gegen eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung u.a.; Verbuchen von Scheinrechnungen wurden als laufende Betriebsausgaben

BGH, Beschluss vom 05.09.2019 - Aktenzeichen 1 StR 12/19

DRsp Nr. 2020/126

Revision gegen eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung u.a.; Verbuchen von Scheinrechnungen wurden als laufende Betriebsausgaben

Bei der Ermittlung der Verkürzungsbeträge für die Körperschaft- und Gewerbesteuer sind in einem Steuerstrafverfahren zumindest die von dem Angeklagten an seine Mitarbeiter gezahlten zusätzlichen "schwarzen" Löhne im Rahmen der Betriebskosten zu Gunsten des Angeklagten in Ansatz zu bringen. Dies betrifft aber nur den Schuldumfang und hat keine Auswirkungen auf die Schuldsprüche als solche. Im Übrigen sind die gezahlten Schwarzlöhne insgesamt zumindest im Rahmen der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten H. und Bö. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. Juli 2018

a)

betreffend beide Angeklagten,

aa)

im Schuldspruch in den Fällen 21 bis 24 der Urteilsgründe dahin geändert, dass sie der Steuerhinterziehung in sechs Fällen schuldig sind;

bb)

aufgehoben,

(1)

in den Fällen 26 bis 28 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen;

(2)

im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 21 bis 24 der Urteilsgründe, in Bezug auf die Fälle 21 und 22 der Urteilsgründe mit den Feststellungen dazu, inwieweit sich die zu Unrecht geltend gemachten Betriebsausgaben durch ausgezahlte Schwarzlöhne reduzieren;

(3) b) c) aa) bb) cc) dd) 2. 3.