BGH - Beschluss vom 21.01.2021
I ZR 173/20
Normen:
UrhG § 101a; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
ZUM-RD 2021, 469
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 5689/18
LG Stuttgart, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 S 1/20

Revision in einem Verfahren um das illegale Anbieten von Spielen in einer Tauschbörse

BGH, Beschluss vom 21.01.2021 - Aktenzeichen I ZR 173/20

DRsp Nr. 2021/6654

Revision in einem Verfahren um das illegale Anbieten von Spielen in einer Tauschbörse

Es ist inzwischen geklärt, dass zwischen dem Rechtsinhaber, dessen urheberrechtlich geschütztes Werk ohne seine Zustimmung über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wird, und dem hierfür nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer verantwortlichen Inhaber des Internetanschlusses, über den die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, regelmäßig keine gesetzliche Sonderverbindung besteht, die den Anschlussinhaber dazu verpflichtet, den Rechtsinhaber vorgerichtlich über den ihm bekannten Täter der Urheberrechtsverletzung aufzuklären.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. September 2020 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

UrhG § 101a; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe