BGH - Beschluss vom 24.07.2019
1 StR 363/18
Normen:
StGB § 73 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; AO § 370 Abs. 6; AO § 370 Abs. 7;
Fundstellen:
NStZ 2020, 47
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 16.02.2018

Revision nach Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Verkürzte Steuer erlangtes Etwas bei der Sterhinterziehung; Widerspiegeln des Vorteils im Vermögen des Täters; Hinterziehung von Tabaksteuern

BGH, Beschluss vom 24.07.2019 - Aktenzeichen 1 StR 363/18

DRsp Nr. 2019/16377

Revision nach Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Verkürzte Steuer "erlangtes Etwas" bei der Sterhinterziehung; Widerspiegeln des Vorteils im Vermögen des Täters; Hinterziehung von Tabaksteuern

Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas" im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter Aufwendungen für diese Steuern erspart. Im Hinblick auf den Charakter der Tabaksteuer als Verbrauch- bzw. Warensteuer ergibt sich ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren, auf die sich die Hinterziehung der Tabaksteuern bezieht, einen Vermögenszuwachs erzielt, beispielsweise in Form eines konkreten Vermarktungsvorteils.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 16. Februar 2018

a)

im Ausspruch über die Aberkennung der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit des Angeklagten W. ,

b)

im Ausspruch über die Einziehung von Taterträgen

mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

2.

Ihre weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1; AO § Abs. Nr. ;