Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 16. Februar 2018
a)im Ausspruch über die Aberkennung der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit des Angeklagten W. ,
b)im Ausspruch über die Einziehung von Taterträgen
mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
2.Ihre weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.
3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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