BAG - Urteil vom 02.12.2021
3 AZR 212/21
Normen:
BV zur betrieblichen Altersversorgung über die UFBA v. 01.10.1992 § 2; Leistungsplan der UFBA v. 01.10.1992 § 2; Leistungsplan der UFBA v. 01.10.1992 § 4; Leistungsplan der UFBA v. 01.10.1992 § 6; Leistungsplan der UFBA v. 01.10.1992 § 8; Leistungsverzeichnis der UFBA v. 01.10.1992 § 4.2.1;
Fundstellen:
AP BetrAVG _ 1 Hinterbliebenenversorgung Ne. 49
ArbRB 2022, 1
AuR 2022, 39
BB 2022, 1017
EzA BetrAVG _ 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 28
EzA-SD 2022, 13
FamRZ 2022, 520
NZA 2022, 352
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 44 vom 02.12.2021
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 14.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 123/19
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3025/19

Revisionsbegründung bei mehreren StreitgegenständenVoraussetzungen des Auskunftsanspruchs nach § 4a Abs. 3 BetrAVGUnverfallbare Anwartschaft bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis auch für die HinterbliebenenversorgungGebot der Bestimmtheit und Normenklarheit bei Ausschluss oder Beschränkung von Leistungen der betrieblichen AltersversorgungGesetzliches Leitbild der HinterbliebenenversorgungErgänzende Auslegung von Betriebsvereinbarungen

BAG, Urteil vom 02.12.2021 - Aktenzeichen 3 AZR 212/21

DRsp Nr. 2022/1179

Revisionsbegründung bei mehreren Streitgegenständen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nach § 4a Abs. 3 BetrAVG Unverfallbare Anwartschaft bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis auch für die Hinterbliebenenversorgung Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit bei Ausschluss oder Beschränkung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Gesetzliches Leitbild der Hinterbliebenenversorgung Ergänzende Auslegung von Betriebsvereinbarungen

Orientierungssätze: 1. Eine Revisionsbegründung muss diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll, und sich mit den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen. Bei mehreren Streitgegenständen muss eine hinreichende Begründung für jeden Gegenstand erfolgen. Anderenfalls ist die Revision - teilweise - unzulässig. Eine Ausnahme von der jeweils eigenen Begründung ist nur dann vorzunehmen, wenn mit der Revisionsbegründung über den einen Streitgegenstand zugleich klar ist, dass die Entscheidung auch über den anderen unrichtig ist. So etwa, wenn der eine von dem anderen denklogisch abhängt (Rn. 14 f.). 2. § 4a Abs. 3 BetrAVG enthält einen eigenständigen Auskunftsanspruch, der weder eine tatsächliche Anwartschaft noch einen Anspruch auf Betriebsrente voraussetzt (Rn. 17).