BFH - Urteil vom 08.12.2011
VI R 45/10
Normen:
AO § 129; FGO § 126 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 98/08

Revisionsgerichtliche Überprüfung des Ansehens einer Nichtberücksichtigung von Lohnersatzleistungen in einem Einkommensteuerbescheid als einen versehentlichen Erfassungsfehler

BFH, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen VI R 45/10

DRsp Nr. 2012/4837

Revisionsgerichtliche Überprüfung des Ansehens einer Nichtberücksichtigung von Lohnersatzleistungen in einem Einkommensteuerbescheid als einen versehentlichen Erfassungsfehler

1. NV: Ein Fehler ist dann "offenbar" i.S. des § 129 AO, wenn er für jeden unvoreingenommenen Dritten bei Offenlegung des Sachverhalts durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist. 2. NV: Kommt das FG zu dem Ergebnis, die Nichtberücksichtigung von Lohnersatzleistungen als Folge eines versehentlichen Erfassungsfehlers sei bei Offenlegung des aktenkundigen Sachverhalts nicht für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich zu erkennen, so ist die Revisionsinstanz an diese tatrichterliche Würdigung gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).

Normenkette:

AO § 129; FGO § 126 Abs. 2;

Gründe

I. Im Streitjahr 2005 erzielte die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Wegen Arbeitslosigkeit bezog sie vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2005 Lohnersatzleistungen in Höhe von 10.764 €. Die Bescheinigung hierüber legte sie ihrer Steuererklärung für das Streitjahr bei, die am 6. Juni 2006 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) einging.

Der zuständige Bearbeiter trug in Sachbereich 47 zu Kennziffer 120 "Lohnersatzleistungen" den Betrag "10764" ein und vermerkte vor der Kennziffer "lag vor".