BFH - Urteil vom 19.04.2012
VI R 59/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4448/10

Revisionsgerichtliche Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung über die Berücksichtigung der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

BFH, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen VI R 59/11

DRsp Nr. 2012/14503

Revisionsgerichtliche Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung über die Berücksichtigung der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

Eine Wohnung dient dem Wohnen am Beschäftigungsort, wenn sie dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen. Die Entscheidung darüber, ob eine solche Wohnung so gelegen ist, dass der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise täglich von dort seine Arbeitsstätte aufsuchen kann, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2;

Gründe

I. Streitig ist, unter welchen Voraussetzungen ein Wohnen am Beschäftigungsort im Sinne einer doppelten Haushaltsführung vorliegt.