BGH - Beschluss vom 21.08.2019
1 StR 225/19
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 27 Abs. 2; StGB § 28 Abs. 1; StGB § 49 Abs. 1; AO § 370 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 291
NStZ-RR 2020, 22
wistra 2020, 33
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 08.05.2018

Revisionsrechtliche Überprügung einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen und Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Entnahme einer Strafe aus dem nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO ohne Einbeziehung der weiteren in § 28 Abs. 1 StGB zwingend vorgesehenen Strafrahmenverschiebung

BGH, Beschluss vom 21.08.2019 - Aktenzeichen 1 StR 225/19

DRsp Nr. 2019/15888

Revisionsrechtliche Überprügung einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen und Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Entnahme einer Strafe aus dem nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO ohne Einbeziehung der weiteren in § 28 Abs. 1 StGB zwingend vorgesehenen Strafrahmenverschiebung

Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlicher Tatsachen besonders verpflichtet ist. Hat das Tatgericht den Tatbeitrag des Angeklagten bereits ohne Anknüpfung an den Umstand, dass den Angeklagten keine steuerliche Erklärungspflicht traf, als Gehilfenbeitrag qualifiziert. so liegen die Voraussetzungen einer weiteren Strafrahmenverschiebung gemäß vor.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 8. Mai 2018

a)

im Strafausspruch im Fall II. 1d der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch sowie im Ausspruch hinsichtlich der im Fall II. 1a der Urteilsgründe verhängten Geldbuße aufgehoben;

b)

im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass lediglich ein Betrag von 25.000 Euro der Einziehung unterliegt.

2.

Auf die Revision des Angeklagten M. wird das vorbezeichnete Urteil im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

3. 4.