BFH - Urteil vom 03.12.1998
III R 132/95
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 794

Revisionsverfahren; InvZul-Änderungsbescheid

BFH, Urteil vom 03.12.1998 - Aktenzeichen III R 132/95

DRsp Nr. 1999/3608

Revisionsverfahren; InvZul-Änderungsbescheid

1. Ergeht während des Revisionsverfahrens ein geänderter VA (hier: Änderungsbescheid betr. InvZul) und wird dieser Gegenstand des Verfahrens, so ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.2. Einer Zurückverweisung bedarf es nicht, wenn die Sache spruchreif ist.

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die durch Gesellschaftsvertrag vom 25. Juni 1992 gegründet wurde, betreibt die Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten und die Verlegung von Rohrleitungen. Am 3. Juli 1992 beantragte sie die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Maurer- und Straßenbauerhandwerk. Mit Schreiben vom 8. Juli 1992 bestätigte die Handwerkskammer, die fachlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle lägen vor und die Eintragung werde vorgenommen, sobald die Handelsregistereintragung erfolgt sei. Am 9. Oktober 1992 wurde die Klägerin in das Handelsregister eingetragen. Die Eintragung in die Handwerksrolle verzögerte sich indes bis zum 22. Juli 1993.