BFH - Beschluß vom 23.04.1992
VIII B 49/90
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1482
BB 1992, 2135
BFHE 165, 488
BFHE 167, 488
BStBl II 1992, 671
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Revisionszulassung bei übersehen einer gesetzlichen Vorschrift

BFH, Beschluß vom 23.04.1992 - Aktenzeichen VIII B 49/90

DRsp Nr. 1996/11441

Revisionszulassung bei übersehen einer gesetzlichen Vorschrift

»1. Die Revision ist nicht wegen einer Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, wenn das Urteil der Vorinstanz, ohne eine Entscheidung in der Rechtsfrage - und sei es auch nur stillschweigend - zu treffen, eine gesetzliche Vorschrift übersieht, die der BFH in dem Urteil, von dem das FG abgewichen sein soll, angewendet hat. 2. Mit der Rüge, das FG habe seiner Entscheidung einen in Wahrheit nicht existenten allgemeinen Erfahrungssatz zugrunde gelegt, wird kein Verfahrensmangel, sondern ein Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts behauptet, der die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht rechtfertigen kann.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 ;

Gründe: