I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 1995 als Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltskanzlei A, B, C und Partner tätig. Streitig ist, ob er diese Tätigkeit selbständig oder unselbständig ausgeübt hat.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging davon aus, der Kläger sei selbständig tätig gewesen und setzte gegen ihn im Umsatzsteuerbescheid für 1995 vom 21. September 2001 Umsatzsteuer fest.
Das Finanzgericht (FG) wies die vom Kläger nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage als unbegründet ab. Es war nach Vernehmung zweier Zeugen zu der Auffassung gekommen, der Kläger sei seinerzeit als selbständiger Rechtsanwalt tätig gewesen.
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