BFH - Beschluss vom 16.12.2005
V B 13/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 770
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 20.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 1021/02

Revisionszulassung; Rechtsfortbildung

BFH, Beschluss vom 16.12.2005 - Aktenzeichen V B 13/05

DRsp Nr. 2006/3050

Revisionszulassung; Rechtsfortbildung

1. Ausführungen, die sich im Kern gegen die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse durch das FG wenden, sind nicht geeignet, die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts zu begründen.2. Wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, so muss schlüssig dargelegt werden, dass die Entscheidung des FG ohne diesen (behaupteten) Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 1995 als Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltskanzlei A, B, C und Partner tätig. Streitig ist, ob er diese Tätigkeit selbständig oder unselbständig ausgeübt hat.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging davon aus, der Kläger sei selbständig tätig gewesen und setzte gegen ihn im Umsatzsteuerbescheid für 1995 vom 21. September 2001 Umsatzsteuer fest.

Das Finanzgericht (FG) wies die vom Kläger nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage als unbegründet ab. Es war nach Vernehmung zweier Zeugen zu der Auffassung gekommen, der Kläger sei seinerzeit als selbständiger Rechtsanwalt tätig gewesen.