BFH - Beschluss vom 30.11.2005
IX S 2/05 (PKH)
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 760

Revisionszulassung wegen objektiv willkürlicher Fehlbeurteilung

BFH, Beschluss vom 30.11.2005 - Aktenzeichen IX S 2/05 (PKH)

DRsp Nr. 2006/2678

Revisionszulassung wegen objektiv willkürlicher Fehlbeurteilung

Verneint das FG die Einkünfteerzielungsabsicht und damit das Vorliegen von Einkünften aus VuV, lässt es aber gleichwohl die Schätzung positiver Einkünfte aus VuV durch das FA unangetastet, so leidet die Vorentscheidung möglicherweise an einer objektiv willkürlichen Fehlbeurteilung, welche die Zulassung der Revision rechtfertigt.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, sind nicht erfüllt. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gelten im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe sinngemäß. Danach erhält eine Partei, die die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).