Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, sind nicht erfüllt. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gelten im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe sinngemäß. Danach erhält eine Partei, die die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
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